Die wichtigsten Regelungen der Beihilfe des Bundes
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen gewährt. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.
Für den Bund ist dieser Anspruch in § 80 Bundesbeamtengesetz sowie seit dem 14. Februar 2009 durch die neu gestaltete Bundesbeihilfeverordnung geregelt.
Mehr Informationen zur Bundesbeihilfeverordnung finden Sie in diesem PDF, beispielsweise
- Das Beihilferecht des Bundes
- Beihilfeberechtigung (§ 2 BBhV)
- Bemessungssätze in der Beihilfe (§ 46 BBhV)
- Beihilfeantrag (§ 51 BBhV)
- Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
- Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
- Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähige Angehörigen
- Anrechnung von Leistungen
- Nicht beihilfefähige Aufwendungen (§ 8 BBhV)
- Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln
- Eigenbehalte und Belastungsgrenzen (§§ 49 und 50 BBhV)
- Aufwendungen bei Krankheit
- Neuordnung der Bundesbeihilfeverordnung
- Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
- Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Zahnärztliche Leistungen (§§ 14 ff. BBhV)
- Vorsorge- bzw. Früherkennungsmaßnahmen (§ 41 BBhV)
- Aufwendungen bei Geburten
- Beihilfe im Ausland (§ 11 BBhV)
- Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
- Dauernde Pflegebedürftigkeit (§§ 37 BBhV ff.)